Deutschland ist föderalistisch organisiert, dies bedeutet, dass die Bundesländer größtenteils die Maßnahmen und Regeln selbst auslegen können, so wie diese durch die Bundesregierung beschlossen wurden. In dieser Übersicht wird die Situation, wie sie für Nordrhein-Westfalen gilt, wiedergegeben.
Ab dem 8. März gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Corona-Schutzverordnung. Die wichtigsten Änderungen ab dem 8. Marz:
Konsequente Durchsetzung der Corona-Notbremse
Kontaktbeschränkungen & Maskenpflicht
Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens fünf Personen aus zwei Hausstände möglich (Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt)
Paare, unabhängig von ihren Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand
Weiterhin besteht eine Maskenpflicht in vielen öffentlichen Lebensbereichen. Dabei gilt grundsätzlich: In geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr sind medizinische Masken zu tragen, im Außenbereich reichen Alltagsmasken.
Öffnungsschritte im Handel
Zusätzlich zu den bereits offenen Geschäften Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkte und Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen, Kioske und Zeitungsverkaufstellen, Füttermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte und Blumengeschäfte) dürfen Gartenmärkte, Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte ab dem 8. März öffnen
Alle weitere Geschäften dürfen ab dem 8. März für Terminshopping (Click&Meet) öffnen: eine vorherige Terminbuchung ist notwendig, die Kundenzahl auf 1 Person je 10 qm Verkaufsfläche begrenzt.
Kultur und Freizeitstätten
Zoos, Tierparks, Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Gedenkstätten etc. können wieder öffnen - eine vorherige Terminbuchung ist erforderlich, in geschlossenen Räumen ist die Besucherzahl auf 1 Person je 20qm begrenzt.
Sport
Sport ist unter freiem Himmel, auch auf Sportanlagen, mit höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig.
Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahre unter Aufsicht können gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.
Dienstleistungen
Zuletzt nicht zulässige körpernähe Dienstleistungen (z.B. Maniküre, Massage und Tätowieren) sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder möglich.
Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis und regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.
Je nach dem wie die Coronasituation sich in einem bestimmten Kreis entwickelt, kann es sein, dass die Maßnahmen entweder gelockert oder wieder zurückgedreht werden können.
Für Nordrhein-Westfalen gelten weiterhin die folgenden Maßnahmen:
Kitas und Schulen
Eine Übersicht aller Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen erhalten Sie unter www.land.nrw/corona. Nur die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen sind verbindlich.